AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der

Schramm|Meitz & partners GmbH




1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich


1.1 Auf Basis medien- und kognitionspsychologischer Erkenntnisse bietet Schramm|Meitz & partners vollumfängliche und forschungsgeleitete strategische Beratungsleistungen für werbetreibende Mandanten und Medienunternehmen.

Der Ansatz von Schramm|Meitz & partners in der Grundlagenforschung zielt auf verallgemeinerungsfähige Ergebnisse, die belastbare Entscheidungshilfen für die langfristige Planung von Media Spendings in Hinsicht auf die Kommunikationsziele bieten. Die Forschungsergebnisse von Schramm|Meitz & partners zielen auf die Automatisierung von Planungs- und Entscheidungsprozessen ab. Hierfür entwickeln Schramm|Meitz & partners Open-Source-basierte Entscheidungssysteme (Machine Learning), die Vorhersagen über die Verarbeitungswahrscheinlichkeit von Kommunikationsangeboten ermöglichen und die Neu-/Weiterentwicklung von Medien-Produkten unterstützen. Schramm|Meitz & partners übt seine Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln des Berufsstandes aus. 

1.2 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (im Folgenden Schramm|Meitz & partners) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.4 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von Schramm|Meitz & partners ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.5 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.


2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung


2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Schramm|Meitz & partners unterbreitet dem Auftraggeber ein Angebot grundsätzlich in Form eines Projektvorschlages, in dem Aufgabenstellung und Auswer- tungsgesichtspunkte sowie das geforderte Honorar bzw. der Zeitbedarf für die Projektbearbeitung angegeben werden. Das im Projektvorschlag genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle von Schramm|Meitz & partners im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags zu erbringenden Leistungen. 

Für die Erfüllung von gesonderten Wünschen des Auftraggebers, für die Erstellung von Übersetzungen der Projektberichte sowie für die Erstellung von Vor- oder Zwischenberichten, die über die informelle Berichtspflicht hinausreichen, kann Schramm|Meitz & partners ein zusätzliches Honorar beanspruchen. Entstehen nach Vertragsabschluss durch Änderungs- oder Zusatzwünsche des Auftraggebers Mehrkosten, kann Schramm|Meitz & partners diese berechnen. Das gilt auch, wenn solche Mehrkosten auf anderen Gründen beruhen, sofern diese bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren. Wenn durch Änderungen der im Angebot beschriebenen Leistungen Mehrkosten (z. B. höhere Feldkosten durch Änderung der Zielgruppe, Nachbearbeitung von Stimuli-Material) entstehen, werden diese dem Auftraggeber auf Basis einer Neukalkulation in Rechnung gestellt. Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluss bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. 

2.2 Schramm|Meitz & partners ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch Schramm|Meitz & partners selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich Schramm|Meitz & partners zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch Schramm|Meitz & partners anbietet.

2.4 Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Bearbeitungsmethoden kann Schramm|Meitz & partners in der Regel nicht gewähren. Soweit in begründeten Ausnahmefällen Exklusivität vereinbart wird, sind ihre Dauer und das zusätzlich zu berechnende Honorar festzulegen. 


3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung


3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen im Falle der Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Der Auftraggeber wird Schramm|Meitz & partners auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – in für das Beratungsmandat relevanten Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Schramm|Meitz & partners auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass im Rahmen von Beratungsmandaten, die die betriebliche Mitbestimmung tangieren, seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von Schramm|Meitz & partners von dieser informiert werden.


4. Sicherung der Unabhängigkeit


4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter von Schramm|Meitz & partners zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.


5. Berichterstattung / Berichtspflicht


5.1 Schramm|Meitz & partners verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.

5.3 Schramm|Meitz & partners ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.


6. Schutz des geistigen Eigentums


6.1 Die Urheberrechte an den von Schramm|Meitz & partners und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Testdesigns, Erhebungs- und Auswertungsparadigmen, Operationalisierungen von Konstrukten, Gutachten/Audits, Organisationsplänen, Programme, Programmcodes, Algorithmen, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei Schramm|Meitz & partners. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden.

Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von Schramm|Meitz & partners zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von Schramm|Meitz & partners – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt Schramm|Meitz & partners zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

6.3 Der Auftraggeber hat das Recht, in den Geschäftsräumen von Schramm|Meitz & partners die Originalerhebungsunterlagen einzusehen. Die Anonymität von Infor- manten / Versuchspersonen darf dabei nicht verletzt werden. Wenn Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang zum Schutz der Anonymität erforderlich werden, Kosten verursachen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen. 

6.4 Schramm|Meitz & partners ist verpflichtet, Erhebungsunterlagen ein Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Projektab-schlusses aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist. 



7. Gewährleistung


7.1 Schramm|Meitz & partners ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.


8. Haftung / Schadenersatz


8.1 Schramm|Meitz & partners haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Schramm|Meitz & partners zurückzuführen ist.

8.4 Sofern Schramm|Meitz & partners das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Schramm|Meitz & partners diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.


9. Geheimhaltung / Datenschutz


9.1 Schramm|Meitz & partners verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

9.2 Weiters verpflichtet sich Schramm|Meitz & partners, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3 Schramm|Meitz & partners ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.

9.5 Schramm|Meitz & partners ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet Schramm|Meitz & partners Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne der geltenden Datenschutzgesetze, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.


10. Honorar


10.1 Das Entgelt für die Dienste von Schramm|Meitz & partners wird entweder nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar auf Basis der gültigen Beratungs-Tagessätze) oder als Festpreis auf Basis eines Kostenvoranschlages vereinbart. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung von Schramm|Meitz & partners vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. Die Auswahl von Unterkünften, Flug- bzw. Bahnverbindungen und sonstiger Auslagen steht im Ermessen von Schramm|Meitz & partners. 

10.2 Die vereinbarten Honorare dienen zur Finanzierung der jeweiligen Forschungs- und Beratungsvorhaben. Deswegen ist eine Vorauszahlung in Höhe von 50% bei Auftragserteilung und 50% bei Beratungs-/Projektabschluss erforderlich. Soweit es die Art der Projektbearbeitung oder die Auftragssumme angezeigt erscheinen lassen, kann eine abweichende Regelung getroffen werden. Einer gesonderten Vereinbarung unterliegen langfristige Beratungsmandate, die im Rahmen einer, der zum Vertragsschluss gültigen Beratungs-Tagessätze, berechneten und in schriftlicher Form vereinbarten Fee auf monatlicher Abrechnungsbasis vergütet werden. Schramm|Meitz & partners ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. 

10.3 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Schramm|Meitz & partners, so behält Schramm|Meitz & partners den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten.

Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die Schramm|Meitz & partners bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

10.4 Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch Schramm|Meitz & partners und ohne Abzug fällig. Zahlungsverzug tritt gem. § 286 (3) BGB auch ohne schriftliche Mahnung ein. Im Falle des Zahlungsverzugs stehen Schramm|Meitz & partners Verzugszinsen nach § 288 BGB zu. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist Schramm|Meitz & partners von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

10.5 Bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen hat Schramm|Meitz & partners an den überlassenen Unterlagen und Materialien ein Zurückbehaltungsrecht. 

10.6 Schramm|Meitz & partners wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.7 Terminverschiebungen oder -absagen sind frühestmöglich anzuzeigen. Hat der Auftraggeber die Verschiebung oder Absage eines Termins verursacht und nicht wenigstens zwei Wochen vor dem ursprünglichen Termin auf die Notwendigkeit einer Verschiebung hingewiesen oder die Absage vorgenommen, sind von ihm die Stornokosten für Hotels, Flug- oder Bahnfahrten bzw. die Kosten für nicht mehr stornierbare Anreisen zu tragen. Dies gilt entsprechend für Rück- und Anschlussflüge. 


11. Elektronische Rechnungslegung


11.1 Schramm|Meitz & partners ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Schramm|Meitz & partners ausdrücklich einverstanden.


12. Dauer des Vertrages


12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

  • wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
  • wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.


13. Schlussbestimmungen


13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Krefeld



Krefeld, den 21. Dezember 2021

Share by: